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Die Verlobung ist das gegenseitige Versprechen zu heiraten. Bis in die sechziger Jahre machte die Verlobung eine Liebesbeziehung überhaupt erst möglich, denn alles, was mit Sexualität zu tun hatte, war nur unter dem Aspekt der Ehe erlaubt. Heute ist es egal, ob ein Paar, das eine gemeinsame Wohnung bezieht, verliebt, verlobt oder verheiratet ist. Der eigentliche Sinn der Verlobung hat sich geändert. Heute bedeutet sie das öffentlich sichtbare Bekenntnis zum Partner und Familie, sowie Liebe, Treue und Geborgenheit.
Der Verlobungsring ist hierbei das sichtbare Zeichen dafür. Er wird meist auf dem linken Ringfinger getragen. Entweder schenkt der Mann seiner zukünftigen Frau einen Ring, hierbei sollte er sich aber bezüglich des Geschmacks und der Größe sicher sein. Viele Frauen wünschen sich aber heutzutage die Ringe zusammen auszusuchen. Meist ist es der Mann, der den Heiratsantrag stellt. Für viele Paare ist es keine Überraschung, sondern sie haben schon vorher darüber gesprochen. Der Antrag, Ort, Zeit und die Art dieser besonderen Frage sollte aber eine Überraschung bleiben, da dieser Augenblick lange in Erinnerung bleiben wird.
Früher bat der Bräutigam den Vater der Braut um die Hand der Tochter. Heutzutage machen dieses meist die Brautleute unter sich aus und informieren danach die Eltern darüber. Dieses kann z.B. im Rahmen eines gemütlichen Essens oder einer Feier mit Freunden und Verwandten passieren.
Falls die Eltern der Braut und des Bräutigams sich noch nicht kennen, ist dieses der richtige Zeitpunkt sich zu beschnuppern. Am einfachsten findet dieses beim Brautpaar statt.
Rechtliche Bedeutung der Verlobung
Die Verlobung ist nicht nur ein gesagtes Versprechen, sondern hat auch rechtliche Konsequenzen. Nach dem BGB ist dieses ein Vertrag, dass man später heiraten möchte. Wenn einer der Partner noch keine 18 Jahre alt ist oder noch verheiratet ist, ist die Verlobung ungültig. Vor dem Gesetz gelten Verlobte als Angehörige.
Falls einer der Partner die Verlobung löst können finanzielle Forderungen auf ihn zukommen, z.B. wenn das Kleid, der Fotograf etc. schon bestellt sind. Dieses gilt nicht, bei schwerer Krankheit oder Untreue. Einklagbar ist eine Hochzeit aber nicht.
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